Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

 

Anwendungsbereich

Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


1. Vertragsabschluß

1.1 Wir bestellen ausschließlich unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden: AEB). Andere Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung oder Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Lieferbedingungen des Auftragnehmers angenommen. Diese AEBs gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Auftragnehmer.


1.2 Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen und Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden oder Änderungen des Vertrages. Der Schriftwechsel ist nur mit der Einkaufsabteilung zu führen.
Absprachen mit anderen Abteilungen bedürfen, soweit dabei Vereinbarungen getroffen werden sollen, die im Vertrag festgelegte Punkte verändern, der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die bestellende Einkaufsabteilung in Form eines Nachtrags zum Vertrag.


1.3 Eine von unserer Bestellung abweichende Auftragsbestätigung wird von uns nicht anerkannt, auch wenn wir dieser nicht schriftlich widersprochen haben. Auf Anforderung sendet der Auftragnehmer uns eine Kopie unserer Bestellung als Auftragsbestätigung, rechtsgültig unterzeichnet, innerhalb von 10 Arbeitstagen zurück. Andernfalls sind wir zum Widerruf der Bestellung berechtigt. Unser Stillschweigen auf Vorschläge, Forderungen oder Nachweise des Auftragnehmers gilt in keinem Fall als Zustimmung. Bei formlosem Geschäftsabschluß gilt unsere schriftliche Bestellung als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
Absprachen mit anderen Abteilungen bedürfen, soweit dabei Vereinbarungen getroffen werden sollen, die im Vertrag festgelegte Punkte verändern, der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die bestellende Einkaufsabteilung in Form eines Nachtrags zum Vertrag.


1.4 Wir können Änderungen des Liefergegenstandes/Liefertermins auch nach Vertragsabschluß verlangen, soweit dies für den Auftragnehmer zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.


1.5 Muss der Auftragnehmer aufgrund seiner Sachkenntnis erkennen, dass eine Bestellung unvollständig ist oder dass durch die Lieferung der von uns mit der Bestellung verfolgte Zweck nicht zu erreichen ist, so hat er uns hierüber umgehend und umfassend zu informieren.


2. Preise, Versand, Verpackung, Gefahr- und Eigentumsübergang


2.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise, Kosten für Verpackung, Fracht und Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sind in diesen Preisen enthalten.


2.2 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftragnehmers. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle beim Auftragnehmer.


2.3 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit deren Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers wird nicht anerkannt.


2.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in noch zu vereinbarenden Zeitabständen das von ihm mitgelieferte Verpackungsmaterial auf seine Kosten zurückzunehmen bzw. zu entsorgen. Eine Berechnung der Verpackung erfolgt nicht.


3. Rechnungserteilung und Zahlung sowie Zahlungsbedingungen


3.1 Rechnungen sind in doppelter Ausfertigung unter Angabe unserer Bestelldaten (SAP-Bestellnummer, Bestellposition, Bestelldatum, EDV-Nummer des bestellten Artikels) nach erfolgter Lieferung/Leistung gesondert an die Kreditorenbuchhaltung zu senden. Zahlungsfristen laufen ab Rechnungseingang. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.


3.2 Zahlungen erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart ist innerhalb von 60 Tagen netto Kasse, gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang, sofern wir keine Beanstandungen an der Lieferung/ Leistung haben.


3.3 Die Begleichung einer Rechnung gilt nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge bezüglich der fakturierten Ware.


3.4 Wir sind berechtigt, Forderungen des Auftragnehmers auch gegen Forderungen von mit uns verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Der Auftragnehmer kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


3.5 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit den Rechnungen an uns zu übersenden.


3.6 Bei Rechnungen nach Gewicht ist das von uns festgestellte Gewicht maßgebend, sofern nicht am Versandort amtlich verwogen wurde.


3.7 Der Auftragnehmer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die wir nicht unbillig verweigern werden, nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen uns oder Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Wird der Auftragnehmer seinerseits unter verlängertem Eigentumsvorbehalt beliefert, gilt die Zustimmung im Sinne des vorstehenden Satzes als erteilt. Tritt der Auftragnehmer seine Forderungen entgegen Satz 1 ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer oder den Dritten leisten.


4. Beigestellte Ware


4.1 Der Auftragnehmer haftet uns für den Verlust oder die Beschädigung beigestellter Sachen. Von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung solcher Sachen sind wir unverzüglich zu unterrichten.


4.2 Die von uns beigestellten Materialien werden in unserem Auftrag be- und verarbeitet und bleiben in der Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Es besteht Einvernehmen, daß wir Miteigentümer an den unter Verwendung unserer beigestellten Stoffe oder Teile hergestellten Erzeugnisse im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses werden. Das gleiche gilt, wenn durch Vermischung oder Vermengung unser Eigentum untergehen sollte.


5. Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt


5.1 Die in unserer Bestellung genannten Liefertermine sind verbindlich vereinbart. Sollten wir in unserer Bestellung keine Liefertermine genannt haben, sind die vom Auftragnehmer genannten Liefertermine verbindlich vereinbart. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Verwendungsstelle bzw. die Rechtzeitigkeit der erfolgten Abnahme.


5.2 Erkennt der Auftragnehmer, daß die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.


5.3 Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.


5.4 Wenn die vereinbarten Termine aus einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Umstand nicht eingehalten werden, sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite auf Kosten des Auftragnehmers Ersatz zu beschaffen oder/und vom Vertrag zurückzutreten. Bei wiederholtem Lieferverzug sind wir nach vorheriger schriftlicher Abmahnung berechtigt, auch von den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Bestellungen insgesamt mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.


5.5 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.


5.6. Die Lieferung gilt nur dann als fristgemäß erfolgt, wenn mit der Lieferung auch das vereinbarte Zertifikat vorgelegt wird.


6. Gewährleistung


6.1 Der Auftragnehmer garantiert und sichert zu, daß sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie den vorgeschriebenen Funktionen und Spezifikationen entsprechen. Der Auftragnehmer garantiert und sichert darüber hinaus die Einhaltung aller in unseren Zeichnungen und/oder Liefervorschriften angegebenen technischen Daten und Qualitätsstandards zu.
Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muß der Auftragnehmer hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungs- und Garantieverpflichtung des Auftragnehmers wird durch diese Zustimmung nicht berührt.
Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


6.2 Während der Gewährleistungs-/Garantiezeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterfüllung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften und Mengen gehören, hat der Auftragnehmer nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder durch Neulieferung der mangelhaften Teile zu beseitigen.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere das Recht zum Rücktritt, Minderung und/oder Schadensersatzansprüche, bleiben unberührt.

 

 

6.3 Kommt der Auftragnehmer seiner Gewährleistungs-/Garantieverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf
seine Kosten und Gefahr - unbeschadet seiner Gewährleistungs-/Garantieverpflichtung - selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Auftragnehmer die Nachbesserung auf Kosten des Auftragnehmers direkt selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns im Interesse einer ungestörten Produktion ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne daß hierdurch die Gewährleistungs-/Garantieverpflichtung des Auftragnehmers berührt wird. Das Gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.


6.4 Die Gewährleistungs-/Garantiezeit beträgt 36 Monate, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten
an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungs-/Garantiezeit mit dem Abnahmetermin, der in der schriftlichen Abnahmeerklärung unserer Einkaufsabteilung genannt wird.
Die Gewährleistungs-/Garantiezeit für Ersatzteile beträgt 36 Monate nach Inbetriebnahme und endet spätestens 60 Monate nach Lieferung. Für Lieferteile, die während der Untersuchung das Mangels und/oder der Mangelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungs-/Garantiezeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt - über die gesetzliche Hemmung hinaus - die Gewährleistungs-/Garantiezeit neu.


6.5 Der Auftragnehmer stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines vom Auftragnehmer gelieferten
Produkts gegen uns erheben und erstattet uns die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Im Übrigen haftet uns der Auftragnehmer für den uns durch die Mangelhaftigkeit des Produkts entstandenen Schaden. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion, soweit diese im Interesse unserer Kunden oder zum Schutz außenstehender Dritter angemessen ist.


6.6 Der Auftragnehmer wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, daß sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind. Der Auftragnehmer hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Er wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen. Außerdem wird sich der Auftragnehmer gegen alle Risiken aus der Produkthaftung in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen den Versicherungsnachweis erbringen.


6.7 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt den Liefergegenstand nach Abschluß des Vertrages bzw. während der Lieferzeit zu ändern. Dies gilt auch für die geringfügigsten Änderungen und auch dann, wenn die von uns im einzelnen vorgeschriebenen bzw. die mit dem Auftragnehmer vereinbarten Spezifikationen, Abmessungen, Analysen, Rezepturen, Herstellungsverfahren usw. unverändert bleiben. Solche Abweichungen sind erst nach unserer schriftlichen Zustimmungserklärung zulässig. Kommt der Auftragnehmer diesen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, so hat er für alle uns oder Dritten entstehenden Kosten aufzukommen, z.B. wegen Nachuntersuchungen, Gutachten, zusätzliche Berechnungen, Nachbehandlungen, Ersatzlieferungen usw.


7. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Untersuchungsaufwand


Zu einer Wareneingangskontrolle sind wir nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Mängel und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge verpflichtet. Solche Mängel werden wir unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung rügen. Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.


8. Schutzrechte


8.1 Der Auftragnehmer garantiert, daß sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung/Leistung und/oder Benutzung der Liefergegenstände, Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.


8.2 Der Auftragnehmer stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auf erste Anforderung auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.


8.3 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.


9. Ursprungsnachweise, Exportkontrolle


9.1 Sämtliche Bestellungen richten sich grundsätzlich nur auf Erzeugnisse, die Ursprungswaren im Sinne der Präferenzabkommen der Europäischen Gemeinschaft sind. Der Auftragnehmer hat uns die erforderlichen Präferenznachweise (Langzeit- oder Einzellieferantenerklärung mit Ursprungseigenschaft, Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED, Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED, Formblatt A) spätestens mit Lieferung beizubringen. Er ist ferner auf Verlangen verpflichtet, die Ursprungseigenschaft im voran genannten Sinne durch die Vorlage von Auskunftsblättern INF 4, die von der für ihn zuständigen Zollstelle bestätigt sind, nachzuweisen. Soweit in diesen Nachweisen allgemeine Ursprungsangaben, z.B. „Europäische Gemeinschaft“ verwendet werden, ist zusätzlich der nationale Ursprung (z.B. „Niederlande“) auszuweisen.


9.2 Sofern der Auftragnehmer während des Gültigkeitszeitraumes einer Langzeit-Lieferantenerklärung mit einer Lieferung von seiner Erklärung abweicht, verpflichtet er sich, die Änderungen neben dem Hinweis auf seiner Rechnung zusätzlich auch in Form einer schriftlichen Mitteilung an unsere zuständige Zoll/ Außenhandelsabteilung bekannt zu geben (Doppelte Mitteilungspflicht). Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Lieferantenerklärungen, die eine Ausschlussklausel aufweisen, seit dem 30. Juni 2004 unzulässig sind und von uns nicht akzeptiert werden, weil sie nicht vom Regelungsinhalt der Verordnung 1207/ 2001 gedeckt sind. Unter Ausschlussklausel ist in diesem Zusammenhang jeder Zusatz zum vorgeschriebenen Wortlaut der Lieferantenerklärung zu verstehen, der die Aussage der Erklärung durch Verweis auf spätere Einzeldokumente (Lieferscheine, Rechnungen u.a.) und eine darin gegebenenfallsvorhandene oder auch nicht vorhandene Kennzeichnung einschränkt.


9.3 Die Lieferung von Waren, die nicht Ursprungswaren im Sinne eines Präferenzabkommens der Europäischen Gemeinschaft sind, bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.


9.4 Der Auftragnehmer ist über die alternativen Verpflichtungen aus Ziff. 9.1 und 9.3 hinaus verpflichtet, für sämtliche zu liefernden Waren Bescheinigungen (Ursprungszeugnis, Langzeit- und Einzellieferantenerklärung ohne Ursprungseigenschaft, Zusatz in der Ursprungserklärung auf der Rechnung) vorzulegen, aus denen der nichtpräferenzielle Ursprung der Waren hervorgeht. Soweit in diesen Nachweisen allgemeine Ursprungsangaben, z.B. „Europäische Gemeinschaft“ verwendet werden, ist zusätzlich der nationale Ursprung, z.B. „Königreich der Niederlande (Europäische Gemeinschaft)“ auszuweisen.


9.5 Sämtliche Ursprungsnachweise sind unaufgefordert (spätestens mit Lieferung) und auf eigene Kosten einzureichen.


9.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, uns ausdrücklich schriftlich bei Auftragseingang mit einem separatenSchreiben sowie in den einschlägigen Geschäftspapieren auf Genehmigungspflichten nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG), dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) oder dem Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG) hinzuweisen. Weiterhin ist unter Angabe der konkreten Listenposition darauf hinzuweisen, ob die Güter in der EG-dual-use-Verordnung mit den Anhängen I bis IV (VO EG Nr. 1334/2000) oder in der Ausfuhrliste Teil I, Abschnitt A und C der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) aufgeführt sind. Es ist anzugeben, ob die Güter oder deren Bestandteile (mit Angabe des prozentualen Wertanteils an dem zu liefernden Gut) von der US-amerikanischen Commerce Control List CCL erfasst sind (unter Angabe der konkreten Export Control Classification Number ECCN) oder anderweitig den Export Administration Regulations EAR der USA unterliegen (Klassifizierung EAR99). Zu den einschlägigen Geschäftspapieren zählen insbesondere Kaufverträge, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Packlisten, Proformarechnungen, Rechnungen, Versandanzeigen.


9.7 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir uns zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer vorbehalten, sofern die Punkte 9.1 bis 9.6 als Bestandteile unseres Einkaufsvertrages nicht umfassend eingehalten werden. Der Auftragnehmer haftet insbesondere für sämtliche Schäden, die durch eine verspätete oder unterlassene Vorlage von Ursprungsnachweisen oder durch falsche Angaben in diesen Dokumenten verursacht werden.


10. Allgemeine Bestimmungen


10.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Er hat seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.


10.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle, für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile der Sitz unseres Unternehmens.


10.3 Gerichtsstand ist Troisdorf.


10.4 Ergänzend gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.4.1980 (EKG und EKAG).


11. Energiemanagementsystem


Mit der Einführung und Aufrechterhaltung eines Energiemanagementsystems werden wir unsere energetische Leistung signifikant verbessern. Die Bewertung eingehender Angebote basiert teilweise auf Basis der energiebezogenen Leistungswerte.

 

01.04.2013