Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten und soweit anwendbar auch gegenüber sonstigen Geschäftspartnern (beide zusammen „Verkäufer“). Die AEB gelten jedoch nur, wenn der Verkäufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Diese AEB gelten insbesondere für Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Waren“ oder „Liefergegenstand“) sowie die Erbringung von Dienstleistungen („Dienstleistungen“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433 , 650 BGB). Unter die Bezeichnung „Waren“ fallen alle beweglichen Sachen, wie insbesondere Produkte und Handelsware, aber auch Rohstoffe und sonstige Betriebsmittel (alle gemeinsam „Produkte“ oder jeweils die einzelne Bezeichnung), die im Rahmen von Kaufverträgen eingekauft sowie Maschinen/Anlagen, Werkzeuge und Extrusionswerkzeuge, die im Rahmen von Werkverträgen beauftragt werden.Insoweit Maschinen/Anlagen nachfolgend auch nur „Maschinen“ (inkl. Anlagen) und Werkzeuge „Werkzeuge“ (inkl. Extrusionswerkzeuge). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AEB in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf diese AEB hinweisen müssen.
(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der Verkäufer im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
(4) Zugleich mit diesen AEB gilt auch unser Supplier Code of Conduct, der gemäß nachfolgendem § 16 Vertragsbestandteil wird.
(5) Individuelle Vereinbarungen, wie insbesondere Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor diesen AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag , wie insbesondere Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform, wie insbesondere Brief und E-Mail ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(8) Diese AEB gelten auch, wenn die mit uns verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG eine Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer aufnehmen, diese AEB finden sich auf unserer Webseite und den Internetpräsentationen der mit uns verbundenen Unternehmen, mindestens jedoch auf der Webseite der profine GmbH.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (wie z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
(3) Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
(4) Änderungen von bestätigten Bestellungen und Vereinbarungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie gemäß § 1 Abs. (6) schriftlich erfolgen. Mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung gemäß § 1 Absatz (6).
(5) Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Verkäufer nicht innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Zugang des Lieferabrufs in Textform widerspricht.
§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann, wenn insbesondere Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte –insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen im nachfolgenden Absatz 3 bleiben unberührt.
(3) Bei Anlieferung von Produkten, insbesondere von Rohstoffen, Betriebsmitteln sonstigen Stoffen in flüssiger oder vergleichbarer loser Form wie Granulat, die bei der Anlieferung durch Einrichtungen am Transportmittel (Lkw) wie beispielsweise Pumpen in unsere Tanks oder Silos oder vergleichbare Lagervorrichtungen zu befördern sind, gehört auch der ordnungsgemäße Einlagerungsvorgang (beispielsweise der Pumpvorgang in den Tank) zu den vom Verkäufer geschuldeten Leistungen.
(4) Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware.Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B Beschränkung auf Vorrat).
(2) Teilleistungen sind, soweit nicht anders ausdrücklich vorher vereinbart, nicht gestattet. Wir sind insofern zur Stornierung der Restmenge berechtigt.
(3) Soweit sich der Preis nach dem Gewicht der Produkte richtet, ist das von uns auf einer geeichten Waage ermittelte Gewicht maßgeblich. Ist das von uns ermittelte Gewicht niedriger, als das von dem Verkäufer ermittelte Gewicht, so steht es dem Verkäufer frei, entsprechend Beweis zu führen, dass die die Produkte ein höheres Gewicht haben.
(4) Wir behalten uns vor, Änderungen des
Liefergegenstandes/Liefertermins auch nach
Vertragsabschluss zu verlangen, soweit dies
für den Verkäufer zumutbar ist. Dadurch ent
stehende Mehrkosten tragen wir.
(5) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Pirmasens oder an den Geschäftssitz des mit uns verbundenen Unternehmens bzw. Werkes zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(6) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit den Rechnungen an uns zu übersenden.
(7) Soweit die geschuldete Leistung die Lieferung von Maschinen beinhaltet, gehören zum geschuldeten Lieferumfang insbesondere auch die Installation/Aufbau, Inbetriebnahme sowie Schulung der Mitarbeiter, Einstellung der Maschinen und die Durchführung eines Probebetriebes.
(8) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
(9) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen ( § 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
§ 5 Probebetrieb, Abnahme bei Lieferung von Maschinen
(1) Nach Fertigstellung der Maschinen wird beim Verkäufer auf Anforderung durch uns ein sogenannter Factory Acceptance Test (FAT) durchgeführt. Eine Auslieferung der Maschinen erfolgt nur nach einem erfolgreich durchgeführten FAT.
(2) Mit dem Beginn des Probetriebes oder mit sonstigen Ereignissen während des Probebetriebes sind weder der Gefahrenübergang, die Abnahme, noch der Beginn der Gewährleistungszeit verbunden. Schäden, die während des Probebetriebes durch unsere Mitarbeiter an der Maschine verursacht werden, trägt der Verkäufer, es sei denn, dass dieser den Nachweis erbringt, dass die Mitarbeiter entgegen der Bedienungsvorschriften des Verkäufers gehandelt haben.
(3) Nach Beendigung der vereinbarten Probebetriebszeit erfolgt die gemeinsame Abnahme der Maschinen mit einem sogenannten Site Acceptance Test (SAT). Bei einem erfolgreich durchgeführten SAT und soweit die Maschinen keine wesentlichen Mängel aufweisen, erklären wir die Abnahme. Die Abnahme wird mit einem schriftlichen Abnahmeprotokoll, welches durch beide Parteien unterzeichnet wird, beendet.
(4) Mit Lieferung hat der Verkäufer uns eine Dokumentation, wie insbesondere Schaltpläne und Anlagenzeichnungen in Papierform und in einem geeigneten Datenaustauschformat (optischer Datenträger, E-Mail) zur Verfügung zu stellen.
(5) Für die Zeit der Gewährleistung behalten wir uns vor, einen angemessener Betrag einzubehalten.
§ 6 Besondere Bedingungen für Maschinen
(1) Vor Beginn der Fertigung von Maschinen sind uns sämtliche Fertigungsunterlagen, wie z.B. Konstruktionszeichnungen und sonstige Zeichnungen, zur Einsicht vorzulegen. Der Verkäufer hat für seine Lieferungen, insbesondere die anwendbaren gesetzlichen Regelungen, die anerkannten jeweils aktuellen Regeln der Technik und Wissenschaft, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten.
(2) Werden nach Vertragsschluss Änderungen an den Maschinen vorgenommen, müssen insbesondere Zeichnungen, Betriebsanleitungen, Berechnungen etc. auf den aktuellen Stand gebracht werden.
(3) Alle mitzuliefernden Unterlagen müssen den einschlägigen Vorschriften und Normen entsprechen. Die Unterlagen sind in der vereinbarten Anzahl, in englischer und in der Landessprache des Lieferortes (jeweilige Amtssprache) sowie ggf. auf Datenträgern zu liefern. Ausfertigungen in anderen Sprachen sind gesondert zu vereinbaren.
(4) Montage- und Betriebsanleitungen sind auch ohne gesonderte Vereinbarung in englischer und Landessprache des Lieferortes (jeweilige Amtssprache) Sprache mitzuliefern. Das Gleiche gilt für die Dokumente, die insbesondere für die Reparatur, Wartung und Instandsetzung wesentlich sind.
(5) Der Verkäufer gewährleistet, die am vertraglich vereinbarten Einsatzort anwendbaren gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen einzuhalten. Dazu gehören insbesondere alle vom Gesetz, von der Aufsichtsbehörde, den Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen Sicherheits- und Schutzvorrichtung, insbesondere
a) die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen zum Umweltschutz,
b) das Anbringen der CE-Kennzeichnung an einer verwendungsfertigen Maschine,
c) die Beifügung der EG-Konformitätserklärung in englische- und Landessprache des Einsatzortes (Amtssprache) bei einer Maschine mit CE-Kennzeichnung, VDE Prüfung, die dem Anhang A der EG-Maschinen-Richtlinie entsprechen muss,
d) bei einer unvollständigen Maschine muss die Herstellererklärung gemäß aktueller EGMaschinenrichtlinie beiliegen (eine weitgehende Realisierung der Beschaffenheitsanforderungen relevanter Binnenmarkt-Richtlinien wird zur Bedingung gemacht). Änderungen der Dokumentation sind uns sofort mitzuteilen,
e) einem zugelieferten Sicherheitsbauteil im Sinne der EG-Maschinen-Richtlinie muss die entsprechende EG-Konformitätserklärung beigefügt sein.Werden die vorgenannten Regelungen nicht eingehalten, gilt der Auftrag als nicht erfüllt.
(6) Änderungen von Werkstoffen, Bauteilen oder Herstellungsverfahren sind unverzüglich vor Durchführung solcher beabsichtigter Maßnahmen anzuzeigen und nur nach ausdrücklicher Zustimmung in Textform zulässig.
(7) Der Verkäufer ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung zu angemessenen Be
dingungen zu liefern.
(8) Beabsichtigt der Verkäufer nach Ablauf der in § 6 genannten Fristen oder während der Laufzeit dieser Frist die Lieferung der an uns gelieferten Maschinen einzustellen, so sind wir hiervon vor der Einstellung unverzüglich in Textform zu unterrichten und uns ist Gelegenheit zu einer letzten Bestellung vor der Einstellung zu geben.
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
(2) Rechnungen sind an: incoming-invoice@profine-group.com zu senden und sollten die Bestelldaten, wie insbesondere die SAP-Bestellnummer sowie Bestelldatum enthalten.
(3) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Zur Rückgabe der Verpackung sind wir nicht verpflichtet. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, Verpackungsmaterial nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften ohne Kosten für uns zurückzunehmen und/oder ordnungsgemäß zu entsorgen.
(4) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 60 Arbeitstagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig, sofern nicht ein abweichendes Zahlungsziel individuell vereinbart wurde. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Arbeitstagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
(5) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, auch gegen Forderungen von mit uns verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) aufzurechnen.
7) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§ 8 Befreiung von der Leistungspflicht, Rücktritt vom Vertrag
(1) In Fällen höherer Gewalt, wie insbesondere bei Krieg, Aufständen, Naturereignissen, Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, Seuchen wie Epidemien und Pandemien, soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist und Rohstoffmangel, ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen von den Leistungspflichten befreit. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen in Textform zu übermitteln und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Der Verkäufer haftet für alle Schäden, die aus einer verspäteten oder unterlassenen Mitteilung resultieren.
(2) Wir sind von der Verpflichtung zur Annahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung auf Grund der durch die höhere Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, Seuchen wie Epidemien und Pandemien, soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist und aufgrund Rohstoffmangel eingetretene Verzögerung für uns unverwendbar geworden ist.
(3) Ein Rücktrittsrecht für uns besteht auch, wenn Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den Verkäufer durchgeführt werden.
(4) Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen bleiben im Übrigen unberührt.
§ 9 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
(1) Insbesondere an von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Verkäufer zur Verfügung gestellten Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erfüllung des Vertrags an uns zurückzugeben oder, sofern in elektronischer Form übermittelt, zu löschen. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheihaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
(4) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit zwischen dem Verkäufer und uns jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
§ 10 Mangelhafte Lieferung
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Produkte sowie der Maschinen und Werkzeugen (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
(2) Die Maschinen und Werkzeuge müssen die vereinbarte Qualität, Funktion und Leistung aufweisen sowie insbesondere den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den Umweltschutz und den Brandschutz betreffenden einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Normen und unseren Vorschriften entsprechen. Soweit sich daraus oder aus dem Vertrag im Übrigen keine abweichenden Anforderungen ergeben, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
(3) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder von sonstigen Dritten stammt.
(4) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer neben der vereinbarten Beschaffenheit gemäß vorstehenden Absatz (3) insbesondere auch die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß vorstehenden Absatz (3) oder sonstigen Beschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
(5) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Absatz 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Im Übrigen gelten die Regelungen unserer Qualitätssicherungsvereinbarung („QSV“), die separat zu vereinbaren ist.
(4) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit zwischen dem Verkäufer und uns jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
§ 10 Mangelhafte Lieferung
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Produkte sowie der Maschinen und Werkzeugen (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
(2) Die Maschinen und Werkzeuge müssen die vereinbarte Qualität, Funktion und Leistung aufweisen sowie insbesondere den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den Umweltschutz und den Brandschutz betreffenden einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Normen und unseren Vorschriften entsprechen. Soweit sich daraus oder aus dem Vertrag im Übrigen keine abweichenden Anforderungen ergeben, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
(3) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder von sonstigen Dritten stammt.
(4) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer neben der vereinbarten Beschaffenheit gemäß vorstehenden Absatz (3)insbesondere auch die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß vorstehenden Absatz (3) oder sonstigen Beschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
(5) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Absatz 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Im Übrigen gelten die Regelungen unserer Qualitätssicherungsvereinbarung („QSV“), die separat zu vereinbaren ist.
(6) Für die kaufmännische Untersuchungsund Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381HGB) mit folgenderMaßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unsererWareneingangskontrolle unter äußerlicherBegutachtung einschließlich der Lieferpapiereoffen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder beiunserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahmevereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nachordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlichist. Unsere Rügepflicht für später entdeckteMängel bleibt unberührt. Unbeschadet unsererUntersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglichund rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Anlieferung abgesendet wird.
(7) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbauder mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angefügt wurde. Die erforderlichen Aufwendungenim Rahmen der Nacherfüllung, insbesondereTransport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägtder Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibtunberührt; insoweit haften wir jedoch nur,wenn wir erkannt oder grobfahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(8) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechteund der Regelungen im vorstehenden Absatz
(7) gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahldurch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einervon uns gesetzten, angemessenen Frist nichtnach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einenentsprechenden Vorschuss verlangen. Istdie Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B.wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdungder Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf eskeiner Fristsetzung; von derartigen Umständenwerden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(9) Für im Rahmen einer Mangelbeseitigungerfolgte Leistungen beginnt eine neue Verjährungsfrist im Sinne des nachfolgenden §25 Absatz (2) mit der schriftlichen Abnahmedieser Leistungen. Geben wir die schriftlicheAbnahmeerklärung nicht innerhalb von 15Arbeitstagen nach schriftlicher Meldung desVerkäufers über den tatsächlich auch erfolgten ordnungsgemäßen Abschluss der Mangelbeseitigung ab, beginnt die neue Verjährungsfrist mit Ablauf der vorgenannten Frist von 15 Arbeitstagen.
(10) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oderzum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
§ 11 Lieferantenregress
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478,445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Absatz 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung(Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem
Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§439 Absatz 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Absatz 1, 439 Absatz 2, 3, 6 Satz 2, 475 Absatz 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z. B. durch Einbau, Anbringung oder
Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
§ 12 Produzentenhaftung, Produkthaftung
(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Der Verkäufer stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines vom Verkäufer gelieferten Produkts gegen uns erheben und erstattet uns die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Im Übrigen haftet uns der Verkäufer für den uns
durch die Mangelhaftigkeit der Ware entstandenen Schaden. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion, soweit diese im Interesse unserer Kunden oder zum Schutz außenstehender Dritter angemessen ist.
(3) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683 , 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(4) Der Verkäufer hat eine in Höhe und Umfang ausreichende branchenübliche Haftpflichtversicherung, insbesondere Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 10 Mio. Euro 2-fach maximiert pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
(5) Soweit das Produktsicherheitsgesetz auf die Ware anwendbar ist, sichert der Verkäufer zu, die entsprechenden Regelungen zu beachten.
§ 13 Gewährleistungs-/Garantiezeitraum, Schutzrechte
(1) Der Verkäufer gewährt eine Gewährleistungs-/Garantiezeit von mindestens 36 Monaten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe der Produkte oder der Erbringung der Dienstleistung an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- oder Verwendungsstelle bzw. gemäß dieser AEB. Bei Maschinen und Werkzeugen beginnt die Gewährleistungs-/Garantiezeit mit dem Abnahmetermin gemäß Abnahmeprotokoll.
(2) Die Gewährleistungs-/Garantiezeit für Ersatzteile beträgt mindestens 36 Monate nach Inbetriebnahme und endet frühestens 60 Monate nach Lieferung.
(3) Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mangelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungs-/Garantiezeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt - über die gesetzliche Hemmung hinaus - die Gewährleistungs-/Garantiezeit neu.
(4) Der Verkäufer garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung/Leistung und/oder Benutzung der Liefergegenstände, Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auf erste Anforderung auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Gefahrenübergang.
§ 14 Qualitätsanforderung
(1) Physikalisch-chemische Anforderungen:
a) Der Verkäufer verpflichtet sich betreffend der an uns gelieferten Waren inklusive Verpackungen die VO EG 1907/2006 (REACHVerordnung) einzuhalten. Er versichert ins
besondere, dass die gelieferten Produkte, Erzeugnisse und deren Verpackungen keine Stoffe der jeweils aktuellen Kandidatenliste gemäß Art. 53 Absatz 1 der Verordnung in einer Menge über 0,1 % Massenprozent (SVHCStoffe) enthalten. Andernfalls erfolgt eine Meldung dieser besorgniserregenden Stoffe an uns. Der Einsatz darf erst nach schriftlicher Freigabe durch den zuständigen Einkäufer erfolgen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen, bislang nicht gelistete Stoffe in diese Liste aufgenommen werden. Nach erfolgter Sonderfreigabe durch den Einkäufer ist der Verkäufer unverzüglich verpflichtet die sich aus § 16 f Abatz. 1 ChemG i.V.m. Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2007 ergebenden Meldepflichten zu SVHC-Erzeugnissen gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) für uns und den mit uns verbundenen Unternehmen vorzunehmen. Für die Umsetzung dieser Pflichten ist ausschließlich der verursachende Verkäufer verpflichtet. Der Verkäufer hat den zuständigen Einkäufer unverzüglich über die Umsetzung in Kenntnis zu setzen. Der Verkäufer prüft bei jeder Aktualisierung der SVHC-Liste, ob Stoffe aufgenommen worden sind, die in den Primär- und Sekundärverpackungen enthalten sind. Ferner entsprechen Waren in Gänze den marktüblichen Grenzwerten bei den chemischen Parametern. Der Verkäufer ist verpflichtet, sämtliche an uns gelieferten Waren oder auch die Verpackungen der Waren selbst oder von Vorlieferanten (vor)registrieren zu lassen, sofern ihm Registrierungspflichten nach der REACH-Verordnung treffen. Ist der Verkäufer nach der REACH-Verordnung selbst nicht registrierungspflichtig, verpflichtet er seine Vorlieferanten zur Einhaltung ihrer Pflichten nach der REACH-Verordnung. Eine vom Verkäufer oder seinen Vorlieferanten vorgenommene Registrierung betreffend gelieferten Waren ist uns auf Anforderung schriftlich nachzuweisen.
b) Der Verkäufer stellt sicher, dass, wenn in von ihm gelieferten Waren oder deren Verpackungen unter die REACH-Verordnung fallende Stoffe enthalten sind, diese entsprechend der REACH-Verordnung registriert sind. Er verpflichtet sich, sämtliche aufgrund der Verordnung erforderlichen Informationen und Dokumentationen (insbesondere nach Art. 31 ff. der REACH-Verordnung) innerhalb der inder REACH-Verordnung vorgesehenen Fristen an uns zu übermitteln bzw. die Informationen seines Vorlieferanten unverzüglich an uns weiterzuleiten.
(2) VerpackungDas Verpackungsmaterial darf zu keinerlei sensorischen Veränderungen im Endprodukt führen.
(3) Weitere VorgabenDer Verkäufer stellt durch ein angemessenes und branchenübliches Qualitätssicherungssystem, sicher, dass nur Produkte zur Auslieferung kommen, die unsere vertraglichen Bedingungen zu 100% erfüllen. Es werden pro Produktion mindestens zwei Rückstellmuster zurückbehalten. Diese werden mindestens bis zum Ende der ausgelobten Garantiezeit, mindestens jedoch 36 Monate aufbewahrt.
(4) Allgemeine Vereinbarungen
a) Jede Änderung, insbesondere in der Zusammensetzung der Leistung, der Farbgestaltung, der Maße, der Produktionsstätte, der Etikettierung, der Verpackung von Waren ist vorab unaufgefordert mit unserem zuständigen Warenverantwortlichen im Einkauf abzustimmen. Die ggf. vorliegende Produktanforderung stellt die Basis für die Zusammensetzung, Herstellungsweise, Etikettierung und Verpackung der Waren dar.
b) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung, im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der oben genannten Verordnungen durch den Verkäufer, freizustellen bzw. uns für gegen uns gerichtete Ansprüche zu entschädigen, die uns aus der Nichteinhaltung der Verordnungen durch den Verkäufer entstehen oder mit ihr zusammenhängen.
(5) Qualitätssicherungsvereinbarung
Im Übrigen gilt unsere QSV, die separat vereinbart wird.
§ 15 Ursprungsnachweise, Exportkontrolle, Sanktionen
(1) Sämtliche Bestellungen richten sich nur auf Waren, die Ursprungswaren im Sinne der Präferenzabkommen der Europäischen Union sind oder für die ein handelsrechtlicher/nichtpräferentieller Ursprung im Sinne des Art. 60, 61 UZK bzw. gemäß Vorgaben der WTO nachgewiesen werden kann. Der Verkäufer hat uns die erforderlichen Präferenznachweise (Langzeit- oder Einzellieferantenerklärung mit Ursprungseigenschaft, Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED, Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED, Formblatt A) oder nichtpräferentiellen Nachweise (Ursprungszeugnis, (Langzeit-)Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung) spätestens mit Lieferung, ohne Kosten für uns, vorzulegen. Er ist ferner auf Verlangen verpflichtet, die Präferenz-Ursprungseigenschaft insbesondere durch die Vorlage von Auskunftsblättern INF 4, die von der für ihn zuständigen Zollstelle bestätigt sind, nachzuweisen. Soweit in diesen Nachweisen allgemeine Ursprungsangaben, z.B. „Europäische Gemeinschaft/Union“ verwendet werden, ist zusätzlich der konkrete nationale Ursprung auszuweisen.Der Verkäufer verpflichtet sich auf Anfrage weitergehende Informationen zu beteiligten Ländern in der Wertschöpfungskette seiner Waren in der erforderlichen Form zur Verfügung zu stellen, wenn es hier eine rechtliche Grundlage gibt und ein tatsächliches Erfordernis besteht. Dies kann zusätzlich Informationen zu Materialanteilen z.B. Aluminium und Stahl betreffen.
(2) Die Lieferung von Waren ohne Ursprungsnachweis gemäß vorstehenden Absatz (1),ist nur nach unserer vorherigen Zustimmung in Textform zulässig.
(3)Der Verkäufer ist verpflichtet, uns rechtzeitig vor Lieferung in Textform über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei Importen seiner Waren gemäß den anwendbaren Verboten und Beschränkungen, Zollbestimmungen des Empfangslandes in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten und falls erforderlich entsprechende Genehmigungen, Zertifikate oder „Negativ“-Erklärungen. Hierzu gehören unter anderem, insbesondere Auflagen gemäß:
• REACH VO (VO-EG 1907/2006)
• Regelungen zu ozonabbaubaren Stoffen (EU-VO 2024/590
• Verwendung fluorierter Treibhausgase (EUVO 2024/573)
• Sanktionsverordnungen der EU, UK sowie USA und Kanada (Bsp. „Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurde“ EU-VO Nr. 833/2014 Art. 3g)
Der Verkäufer verpflichtet sich erforderliche Nachweisdokumente (z.B. Materialanalysezertifikate) zur Verfügung zu stellen, die, falls erforderlich, einen Ausschluss der Wirkung etwaiger Verordnungen/Richtlinien belegen.
(4) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns rechtzeitig vor der Lieferung in Textform über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei Exporten seiner Waren gemäß den anwendbaren Exportkontroll- und Zollbestimmungen sowie den Exportkontroll- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gehören insbesondere Genehmigungspflichten gemäß
• Außenwirtschaftsgesetz (AWG),
• dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG),
• dem Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG) und/oder
• Sanktionsverordnungen der EU, UK sowie USA und Kanada.
(5) Der Verkäufer hat darauf hinzuweisen, ob die Waren in der EU-Dual-Use-Verordnung mit den Anhängen I bis IV (VO EU Nr. 2021/821) oder in der Ausfuhrliste Teil I, Abschnitt A und C der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) aufgeführt sind und wird dazu die konkreten Listenpositionen nennen.
(6) Der Verkäufer hat anzugeben, ob die Waren oder deren Bestandteile (mit Angabe des prozentualen Wertanteils an dem zu liefernden Gut) von der US-amerikanischen Commerce Control List CCL erfasst sind (unter Angabe der konkreten Export Control Classification Number ECCN) oder anderweitig den Export Administration Regulations EAR der USA un
terliegen (Klassifizierung EAR99).
(7) Der Verkäufer ist verpflichtet, sich an geltende Länder-Sanktionsmaßnahmen der EU zu halten und auf unsere Aufforderung hin, erforderliche Nachweise bzw. Erklärungen vorzulegen.
(8) Der Verkäufer garantiert, dass weder er noch der Vorstand/die Geschäftsführung oder die Mitarbeitende eines der mit ihm verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG unter einer der Embargo Verordnungen des UN-Sicherheitsrates, der Europäischen Union, der USA sowie einer anderen souveränen Regierung fällt.
(9) Der Verkäufer ist verpflichtet, keine Handlungen vorzunehmen oder solche zu unterlassen, die dazu führen, dass wir gegen Sanktionen verstoßen.§ 16 ZollSollte sich nach unserer Bestellung und vor Lieferung der Ware der Einfuhrzoll, der zum Zeitpunkt der Bestellung Gültigkeit hatte, während des Transports erhöhen, so ist der Verkäufer verpflichtet, die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen. § 17 Supplier Code of ConductDer Verkäufer ist verpflichtet, die Regelungen in unserem Supplier Code of Conduct (Verhaltenskodex für Lieferanten) zu beachten. Mit Vertragsschluss bestätigt der Verkäufer die vorbehaltslose Annahme des Supplier Code of Conduct. Der Text des Supplier Code of Conduct ist auf unserer Homepage veröffentlicht und wird dem Verkäufer auf Anfrage direkt zur Verfügung gestellt. Verträge kommen unter Geltung unseres Supplier Code of Conduct zustande.
§ 18 Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM, Verordnung (EU) 2023/956)
Der Verkäufer ist verpflichtet, uns jederzeit dabei zu unterstützen, dass wir unseren Verpflichtungen aus der CBAM Verordnung nachkommen können. Dieses beinhaltet insbesondere wahrheitsgemäße Angabe über die bei der Herstellung von Waren freigesetzten direkten und grauen Emissionen (Treibhausgase). Direkte Emission sind die während des Herstellungsverfahrens für Waren freigesetzten Emissionen, einschließlich derjenigen aus der Erzeugung von verbrauchter Wärme und Kälte. Graue Emissionen sind die während des Herstellungsverfahrens freigesetzten direkten Emissionen, einschließlich derjenigen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchtem Strom.
§ 19 Einhaltung von Sorgfaltspflichten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz LkSG)
(1) Der Verkäufer verpflichtet sich, die jeweils aktuell geltenden Sorgfaltspflichten (menschenrechtliche und umweltbezogene Standards) aus § 2 Absatz 2 bis 4 LkSG einzuhalten, soweit für ihn das LkSG Anwendung findet. Der Verkäufer wird im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren darauf hinwirken, dass seine Lieferanten die Sorgfaltspflichten (menschenrechtliche und umweltbezogene Standards) gemäß § 2 Absatz 2 bis 4 LkSG ebenfalls einhalten, soweit auch für sie das LkSG Anwendung findet.
(2) Findet das LkSG auf den Verkäufer keine Anwendung, sichert der Verkäufer zu, gleichwohl Mindeststandards im Bereich der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten einzuhalten und uns diese auf Anforderung schriftlich mitzuteilen.
§ 20 Entwaldungsfreie Lieferketten (Verordnung (EU) 2023/115) – EUDR
(1) Handelt es sich bei der gehandelten Ware um eine Ware, die unter den Anwendungsbereich der EUDR fällt, so ist der Verkäufer verpflichtet, uns auf unsere Anforderung hin bei der Erfüllung der Pflichten, insbesondere der Sorgfaltspflichten zu unterstützen. Darüberhinaus wird uns der Verkäufer dann entsprechende Dokumente zur Verfügung stellen, wenn wir auf vorherige Sorgfaltserklärungen referenzieren können.
(2) § 21 dieser AEB findet erst dann Anwendung, wenn die EUDR (EU) 2023/115 in Kraft getreten ist.
§ 21 Ökodesignverordnung (Verordnung (EU) 2024/1781) – ESPR
Der Verkäufer ist verpflichtet, nur solche Waren in Verkehr zu bringen, die die Anforderungen der Ökodesignverordnung erfüllen.
§ 22 Schadenersatz bei Verstoß gegen §§ 15, 17-20
Der Verkäufer ist verpflichtet, uns den entstandenen Schaden zu ersetzen, der uns wegen Verstoßes gegen gesetzliche Pflichten, insbesondere gemäß der §§ 15, 17-20. dieser AEB, entsteht, weil uns der Verkäufer wesentliche Daten und Information zur Erfüllung der Pflichten nicht bereitstellt oder Waren in Verkehr bringt, die nicht der Ökodesignverordnung entsprechen. Der Schaden entsteht dadurch, dass uns insbesondere Bußgelder und/oder sonstige Strafzahlungen auferlegt werden. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadensersatz steht neben den Ansprüchen auf Schadenersatz aus anderen Gründen.
§ 23 Datenschutz
Der Verkäufer wird die Regelungen aus dem jeweils anwendbaren gesetzlich normierten Datenschutz (wie z. B. DSGVO, BDSG) beachten, insbesondere die Grundsätze der Datenminimierung sowie der Speicherbegrenzung, Zweckbindung, Integrität und Vertraulichkeit und wird personenbezogene Daten nur dann verarbeiten, wenn diese Verarbeitung notwendig, verhältnismäßig und angemessen ist. Er wird Auskunfts- und Löschbegehren von Betroffenen unverzüglich nachkommen.
§ 24 Durchführung von Arbeiten auf dem Werks-/Betriebsgelände
(1) Das Betreten unseres Werks-/Betriebsgeländes ist rechtzeitig, mindestens fünf (5) Arbeitstage vorher schriftlich anzumelden. Personen, die zur Erfüllung von Aufträgen auf unserem Werks-/Betriebsgelände Arbeiten ausführen, haben die Bestimmungen unserer jeweils gültigen Werksvorschriften für Fremdfirmen einzuhalten. Die besonderen gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Vorschriften und Anordnungen sind ebenso einzuhalten. Den Anweisungen unseres Fachpersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
(2) Auf Schadensersatz, der durch Handlung und/oder Maßnahmen auf unserem Werks-/Betriebsgelände entsteht, haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
§ 25 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Absatz 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 26 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG) und des Internationalen Privatrechts (IPR).
(2) Ist der Verkäufer Kaufmann im Sinn des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Pirmasens. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AEB im Übrigen unberührt.
Stand Mai 2026