Allgemeine Lieferbedingungen


I. Geltung

 

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von profine erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die profine mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Besteller“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden auf die Lieferbeziehung keine Anwendung, es sei denn, profine hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Lieferbedingungen von profine gelten auch dann, wenn profine in Kenntnis entgegenstehender oder von den Lieferbedingungen von profine abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.


II. Vertragsschluss und Gegenstand der Lieferung


1. Alle Angebote von profine sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst durch eine schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung von profine zustande. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung durch profine.


2. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, sofern nicht (i) die Änderungen über das Maß der handelsüblichen Abweichungen hinausgehen und für den Besteller unzumutbar sind oder aber (ii) mit dem Besteller die Verbindlichkeit von Angaben von profine zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen, Abbildungen) ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Die vorgenannten Angaben von profine zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie die hierauf bezogenen Darstellungen sind weder garantiert, noch stellen sie ohne ausdrückliche schriftliche oder elektronische Zusage von profine eine Beschreibung der Sollbeschaffenheit dar. Es handelt sich hierbei ohne anderweitige schriftliche oder elektronische Zusage von profine vielmehr lediglich um unverbindliche Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung, von denen Abweichungen nach Maßgabe des ersten Satzes dieser Ziff. II. Abs. 2 zulässig sind. Für den Fall, dass mit dem Besteller die Sollbeschaffenheit der Lieferung oder Leistung verbindlich vereinbart wurde, bleiben Änderungen durch profine zulässig, soweit sie aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften erfolgen und dem Besteller zumutbar sind. Im Falle der Unzumutbarkeit steht dem Besteller ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.


3. profine behält das Eigentum und Urheberrecht an allen dem Besteller ggfs. zur Verfügung gestellten Unterlagen, Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern etc. Sie dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Einverständniserklärung von profine nicht zugänglich gemacht werden.


III. Preise und Zahlung


1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Etwaige Mehroder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbaren, verstehen sich die Preise in Euro FCA Verladeort gemäß Auftragsbestätigung von profine (Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung) zuzüglich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Etwaige Zölle, Steuern, Gebühren oder ähnliche Abgaben werden, soweit sie von profine zu tragen sind, gesondert berechnet.

 

2. Die Preise der Rohstoffe (u.a. Ethylen, Naphtha), die profine für die Herstellung ihrer Produkte benötigt, sind in hohem Maße volatil. profine erhebt aus diesem Grund auf ihre Produkte einen Materialteuerungszuschlag. Aufträge, die von profine vereinbarungsgemäß erst später als vier Monate nach Vertragsschluss ausgeführt werden sollen oder die aufgrund von Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden erst später als vier Monate nach Vertragsschluss ausgeführt werden, werden zu den jeweiligen am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen von profine zuzüglich des dann anwendbaren Materialteuerungszuschlages berechnet.


3. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes durch profine, nach Auftragsbestätigung oder Abschluss eines Rahmenvertrages mit fester Preisvereinbarung durch profine die Rohstoffpreise der jeweils betroffenen Ware wesentlich (d.h. um mindestens 10 %), so ist profine zu einer angemessenen Erhöhung der Preise unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers, insbesondere im Hinblick auf von diesem ggfs. bereits eingegangene Verpflichtungen zur Weiterlieferung der Ware zu einem bestimmten Preis, berechtigt. Zur Berechnung der eingetretenen Preissteigerung für die maßgeblichen Rohstoffe ist dabei auf öffentlich zugängliche Quellen zurückzugreifen (z.B. Newsletter der ICIS, Harrimann, KI). Auf Verlangen des Bestellers hat profine diesem die eingesetzten Rohstoffe offenzulegen und die bei diesen eingetretenen Preissteigerungen anhand der vorstehenden Quellen nachzuweisen.
Sofern sich nach Abgabe des Angebotes durch profine, nach Auftragsbestätigung oder Abschluss eines Rahmenvertrages mit fester Preisvereinbarung durch profine sonstige wesentliche Kostenfaktoren wie Energie-, Lohn-, Transport- oder Versicherungskosten wesentlich (d.h. um mindestens 10 %) ändern, ist profine entsprechend der vorstehenden Regelung ebenfalls zu einer angemessenen Erhöhung der Preise unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers, insbesondere im Hinblick auf von diesem ggfs. bereits eingegangene Verpflichtungen zur Weiterlieferung der Ware zu einem bestimmten Preis, berechtigt.

 

4. Rechnungsbeträge sind grundsätzlich per Lastschrift ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Im letztgenannten Fall ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Eingang der Zahlung bei profine maßgebend.

 

5. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; im Falle des Zahlungsverzuges hat der Besteller profine Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. profine behält sich vor nachzuweisen, dass profine infolge des Zahlungsverzuges ein höherer Schaden entstanden ist.

 

6. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von profine anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

7. profine ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von profine durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis, einschließlich derjenigen aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt, nach pflichtgemäßem Ermessen von profine gefährdet wird.

 

8. Soweit mit dem Besteller nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen in € (Euro) und ausschließlich an profine zu leisten.

 

9. Der Besteller bestätigt, dass die der profine im Bestellprozess bei der Neukundenanlage mitgeteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) von ihm aktiv verwendet wird. Diese USt-IdNr. wird für alle zukünftigen Bestellungen des Bestellers verwendet, soweit die Verwendung nicht widerrufen wird oder der Besteller im Einzelfall eine abweichende und für jene konkrete Bestellung zu verwendende USt-IdNr. ausdrücklich in Textform mitteilt.

 

10. Für Bestellmengen mit einem Auftragswert unter € 2.500,00 netto erhebt profine einen Bestellwertzuschlag von € 100,00 (Inland) bzw. € 150,00 (Export).

 

IV. Lieferung und Lieferzeit

 

1. Für die Lieferfristen ist die Auftragsbestätigung maßgebend, soweit darin ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Von profine ansonsten in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware am in der Auftragsbestätigung genannten Verladeort an die vom Besteller mit dem Transport beauftragte Person übergeben wurde. profine ist dazu berechtigt, die Übergabe an die Transportperson abzulehnen, wenn eine Ladungssicherung gemäß VDI-Richtlinie 2700 aufgrund des Zustandes des von der Transportperson bereitgestellten Transportfahrzeugs nicht gewährleistet werden kann oder wenn das Transportfahrzeug nach pflichtgemäßem Ermessen von profine nicht den Anforderungen genügt, die nach der StVZO erfüllt sein müssen, damit das Fahrzeug im Straßenverkehr betrieben werden darf. Lehnt profine die Übergabe an die Transportperson aus den vorgenannten Gründen ab, gelten die Regelungen der Ziffer V. Abs. 2 und V. Abs. 3 entsprechend.

 

2. Angemessene Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig, wenn eine solche für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch keine zusätzlichen Kosten oder erheblicher Mehraufwand entstehen.

 

3. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, behält sich profine vor, dadurch entstandene Mehrkosten zusätzlich zu berechnen.

 

4. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, es sei denn, profine hat die Nichtbelieferung schuldhaft herbeigeführt.

 

5. Gerät profine mit einer Lieferung in Verzug oder wird profine eine Lieferung unmöglich, so ist der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Schadensersatz haftet profine im Falle des Verzuges oder der Unmöglichkeit der Leistung nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer VIII. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

 

6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen profine, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder, sofern die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, politische Unruhen oder unvorhergesehene Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die profine die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten Behinderungen bei einem Unterlieferanten eintreten. Ein von profine zu vertretendes Hindernis berechtigt sie nicht zum Rücktritt. profine wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt im Sinne dieser Ziffer 6 auftritt. Der Besteller kann profine auffordern, innerhalb von sechs Wochen zu erklären, ob profine für den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wird. Erklärt sich profine innerhalb der vom Besteller gesetzten Frist nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

 

V. Verpackung, Versand, Gefahrübergang und Entgegennahme der Ware durch den Besteller

 

1. a) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wählt profine die Art der Verpackung
nach ihrem Ermessen. Sofern die Verpackung in Holzkassetten erfolgt,
werden die Holzkassetten mit Lieferung an den Besteller übereignet bzw. werden – auf Wunsch des Bestellers – von profine kostenfrei zurückgenommen. Stahlkassetten dagegen gehören nicht zum Lieferumfang und verbleiben im Eigentum von profine. Sie werden dem Besteller für einen Zeitraum von 30 Tagen ab Übergabe kostenfrei überlassen. Nach Ablauf des vorgenannten Zeitraums hat
profine jederzeit das Recht, die Stahlkassetten vom Besteller heraus zu verlangen. Der Besteller hat die Stahlkassetten in diesem Fall auf Aufforderung von profine zu dem Termin, der ihm von profine für die Abholung der Kassetten genannt wird, zur Abholung bereitzustellen.


b) Während des Verbleibs der Stahlkassetten beim Besteller hat dieser die Stahlkassetten sachgerecht zu lagern und als Eigentum von profine zu kennzeichnen. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.


c) Der Besteller erhält monatlich eine Aufstellung über Stahlkassettenbewegungen und den sich hieraus ergebenden IST-Bestand inklusive der zulässigen Bestandsgrenze. Widerspricht der Besteller dieser Aufstellung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Aufstellung, gilt die jeweilige Aufstellung als vom Besteller genehmigt.

 

d) Der Besteller haftet für jedwede Art der Beschädigung oder den Verlust der Stahlkassetten. Für den Fall, dass dem Besteller eine Rückgabe der Stahlkassetten in ordnungsgemäßem Zustand an profine nicht möglich ist, ist er verpflichtet, profine
eine pauschale Entschädigung in Höhe des marktüblichen Beschaffungswerts, mindestens jedoch € 400,00 pro Stahlkassette zu zahlen. e) Versäumt der Besteller es, die Stahlkassetten nach dem vereinbarten Zeitablauf fristgemäß herauszugeben, behält sich profine für die Zukunft vor, die Bestände, die sich in zwei (2) aufeinanderfolgenden Monaten über der genannten Grenze befinden, dem Besteller mit einer von dem Verband EPPA [https://de.eppa-profiles.
eu/sustainable-development] vorgegebenen Kassettenmiete von derzeit 12 €/Kassette (richtet sich nach den jeweils aktuellen Vorgaben der EPPA) in Rechnung zu stellen.

 

2. Die Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand am in der Auftragsbestätigung genannten Verladeort an die vom Besteller genannte Transportperson übergeben worden ist. Dies gilt auch im Falle von Teillieferungen. Darüber hinaus kommt der Besteller in Annahmeverzug, wenn ihm profine die Versandbereitschaft mitgeteilt hat, der Besteller aber eine Übernahme der Ware zum genannten Termin ablehnt oder die Waren zum genannten Termin nicht abholt bzw. nicht von einer Transportperson abholen lässt.

 

3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist profine berechtigt, den ihr hierdurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen von ihm ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Besteller über. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist profine zudem berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

 

4. Der Liefergegenstand wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

5. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer VII. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen entgegenzunehmen und nicht vor einer etwaigen Berechtigung des Bestellers zum Rücktritt gemäß Ziffer VII. Abs. 3 zurückzusenden.

 

VI. Eigentumsvorbehalt


1. profine behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung vor, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von profine in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.


2. Tritt profine wegen vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, insbesondere wegen verspäteter Zahlung, vom Vertrag zurück, so hat der Besteller sämtliche Kosten der Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes zu tragen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller profine unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Aufklärungen zu geben sowie den Dritten über die bestehenden Eigentumsverhältnisse zu informieren. Der Besteller darf den Liefergegenstand nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

 

3. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt profine jedoch bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von profine, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich profine, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt ist oder Zahlungseinstellung durch den Besteller vorliegt. profine kann verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

 

4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für profine vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird der Liefergegenstand mit anderen, profine nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt profine das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Verbindung. Erfolgte die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller profine anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Allein- oder Miteigentum für profine. Für die durch Verarbeitung bzw. Verbindung entstehende Sache gelten im Übrigen die gleichen Regelungen wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

 

5. Der Besteller tritt profine zur Sicherheit für die Forderungen von profine gegen ihn auch diejenigen Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Liefergegen-stände mit einem Gebäude bzw. Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

 

6. profine ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, wenn der unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge ergebende realisierbare Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Dabei ist von den Händlereinkaufspreisen für Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.

 

VII. Mängelansprüche / Verjährung

 

1. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser den ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Jedwede Mängelrüge muss der Besteller gegenüber profine schriftlich unter genauer Angabe von Art und Umfang des Mangels erklären, damit profine eine Prüfung der Berechtigung der Mängelrüge möglich ist. Der Besteller hat die gelieferte Ware im Übrigen unmittelbar nach Eintreffen auf Transportschäden zu untersuchen und hierbei festgestellte Schäden schriftlich auf dem Frachtbrief zu vermerken, diese Rüge von der Transportperson gegenzeichnen zu lassen sowie profine hierüber schriftlich zu informieren.

 

2. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist profine nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Dabei hat profine die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe des § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB zu tragen. Macht der Besteller in diesem Zusammenhang berechtigterweise Kosten gegen profine geltend, die ihm aus dem Einsatz eigener Mitarbeiter oder eigener Gegenstände entstanden sind, so sind die Erstattungsansprüche des Bestellers insoweit auf seine Selbstkosten begrenzt.

 

3. Ist profine zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, verweigert profine diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die profine zu vertreten hat, oder schlägt die Mangelbeseitigung aus sonstigen Gründen mindestens zweimal fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Die Regelungen der Ziff. VIII. bleiben unberührt.

 

4. Das Rücktrittsrecht des Bestellers bei Mängeln der Ware ist ausgeschlossen in den Fällen, in denen der Besteller zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung nicht möglich ist, von profine zu vertreten ist oder ein Mangel sich erst bei einer Verarbeitung oder Umgestaltung der Ware gezeigt hat. Der Besteller ist bei Lieferung mangelhafter Waren oder bei Teillieferungen zum Rücktritt vom ganzen Vertrag oder zum Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur dann berechtigt, wenn er an der erbrachten Leistung unter Anlegung eines objektiven Maßstabes kein Interesse hat.

 

5. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von profine auf die Abtretung der Ansprüche, die profine gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Sollte die Inanspruchnahme des Lieferers des Fremderzeugnisses aus nicht vom Besteller zu verantwortenden Gründen fehlschlagen (z.B. wegen Insolvenz des Lieferers), so stehen dem Besteller gegen profine Mängelansprüche nach Maßgabe der Regelungen dieser Ziffer VII. zu.

 

6. Hat der Besteller den Liefergegenstand an einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB weiterverkauft (sog. „Verbrauchsgüterkauf“) und musste er den Liefergegenstand aufgrund eines Mangels vom Verbraucher zurücknehmen oder hat der Verbraucher den Kaufpreis gemindert, so kann der Besteller abweichend von Abs. 2 und 3 dieser Ziffer VII. nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Abs. 4 und 5 dieser Ziffer VII. gelten in diesem Fall nicht.

 

7. Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller allein nach Maßgabe der Ziffer VIII. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen zu.

 

8. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung von profine die Ware eigenmächtig nachbearbeitet oder durch Dritte bearbeiten lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Bearbeitung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Es wird zudem keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

 

 
  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere Verstöße gegen die Verarbeitungsrichtlinien von profine,
  • fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, soweit nicht eine eventuelle Montageanleitung von profine fehlerhaft ist,
  • Änderungen am Liefergegenstand durch den Besteller oder Dritte,
  • natürliche Abnutzung soweit profine nicht ausdrücklich etwas anderes garantiert,
  • fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung,
  • ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,
  • chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sofern sie nicht auf ein Verschulden von profine zurückzuführen sind.

 

9. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt auch für die Verjährung von Ansprüchen nach § 823 BGB, die auf einem Mangel beruhen. Im Falle der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für solche, die durch arglistiges Verhalten oder durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter von profine, ihrer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, gilt abweichend hiervon die gesetzliche Verjährungsfrist. Dies gilt auch (i) für den Fall, dass profine dem Kunden gegenüber für einen Verbrauchsgüterkauf haftet, (ii) für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder (iii) für den Fall des Rückgriffs nach §§ 445a, 445b, 478 BGB.

 

VIII. Schadensersatz

 

1. Die Haftung von profine auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer VIII. eingeschränkt.

 

2. profine haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wegen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von profine, wegen Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit sowie für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

 

3. In anderen als den in Ziffer VIII. Abs. 2 genannten Fällen haftet profine nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

 

4. Soweit profine gemäß Ziff. VIII. Abs. 3 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist ihre Haftung im Übrigen ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller nach besten Kräften bemüht sein, mit seinen Abnehmern selbst Haftungsbeschränkungen soweit rechtlich zulässig – auch zugunsten von profine – zu vereinbaren.

 

5. Soweit profine gemäß Ziffer VIII. Abs. 3 für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten, dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.

 

6. Soweit profine gemäß Ziff. VIII. Abs. 3 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, sind mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, außerdem nur dann ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

 

7. Soweit profine technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von profine geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

8. Der Besteller wird profine, falls er profine nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Der Besteller hat profine Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.

 

IX. Exportrecht – Voraussetzung der Lieferung durch profine

 

Die Lieferung durch profine steht unter dem Vorbehalt, dass ggf. erforderliche Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden bzw. der Lieferung keine sonstigen Hindernisse aufgrund von profine als Ausführer / Verbringer oder einem Lieferanten von profine zu beachtenden Ausfuhr- oder Verbringungsvorschriften entgegenstehen.

 

X. Schlussbestimmungen

 

1. Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz von profine. profine ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen.

 

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

 

3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, in gemeinsamer Abstimmung die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Diese Regelung gilt auch für eventuell auftretende Lücken der Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

 

Stand: September 2023